In Deutschland ist die Gleichberechtigung von Männern und Frauen seit 1994 durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 im Grundgesetz im Sinne eines Ziels verankert: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”
Es geht also um die formale Gleichbehandlung durch das Recht. Gleiche formale Rechte gewährleisten aber noch nicht gleiche Chancen, daher brauchen wir die Gleichstellung als Instrument zur Herstellung von tatsächlicher Geschlechtergerechtigkeit auf der Basis formaler Gleichberechtigung.
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