Es wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung unterschieden. Gesetzlich verboten und definiert ist das Phänomen der Diskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Link zum AGG)
Unmittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Person aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität gegenüber einer anderen Person schlechter gestellt oder behandelt wird. Beispiel: Trotz Erfahrung und tadellosen Leistungsnachweisen wird eine Schwangere nicht befördert, da sie aufgrund ihrer Schwangerschaft, Mutterschutz und eventueller Elternzeit ausfallen könnte.
Von mittelbarer Diskriminierung spricht man dann, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines der o.g. Merkmale gegenüber anderen Personen benachteiligen können.
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