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Betreuungskosten (erstattung)

Hier: Kinderbetreuungskosten; können seit 2012 gemäß § 10 I V EStG (Link zu § 10 I V EStG) für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu zwei Dritteln, jedoch höchstens 4000 € je Kind, als Sonderausgaben bei der Steuer geltend gemacht werden.
Für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt keine Altersgrenze. Steuerlich absetzbar sind Kinderbetreuungskosten in Form von Beiträgen an Kitas, Heime, Horte und Krippen, Kosten für eine Unterbringung im Internat, Aufwand für Tagesmütter oder -väter und Ganztagspflegestellen und Ausgaben für eine Ferienbetreuung. Einige Arbeitgeber zahlen, vor allem im Zuge der Corona-Pandemie einen Zuschuss zu Betreuungskosten. 

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